Arbeitslosenversicherung

Seit 1. Februar 2006 gibt es für Selbstständige, Pflegepersonen und Auslandsbeschäftigte die Möglichkeit, sich freiwillig in der staatlichen Arbeitslosenversicherung weiterzuversichern.

Für die Versichertengruppe der Selbstständigen beträgt der monatliche Beitrag, der vom Versicherten alleine gezahlt werden muss, ab dem Jahr 2012 78,75 EUR (2011: 38,33 EUR) in den alten Bundesländern und 67,20 EUR (2011: 33,60 EUR) in den neuen Bundesländern. Die Höhe der Beiträge wurde nach folgender Formel festgelegt: 100 % der sogenannten Bezugsgrößen (West: 2.625,00 EUR, Ost: 2.240,00 EUR), davon 3,0 % Beitragssatz. Der Betrag kann in monatlichen Beiträgen oder als Jahresbeitrag gezahlt werden. Der laufende Betrag ist jeweils am 1. des Monats fällig.

Für Existenzgründer/innen gilt folgende Sonderregelung: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit wird der Beitragssatz immer an der Hälfte der Bezugsgröße bemessen, er beträgt also im Jahr 2012 39,38 EUR bzw. 33,60 EUR.

Um sich versichern zu können, müssen insgesamt 12 Monate Vorversicherungszeit (z.B. Beitragszahlungen aufgrund von abhängiger Beschäftigung und/oder Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III) innerhalb der letzten 24 Monate nachgewiesen werden. Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges spielt dabei keine Rolle. Versicherungspflicht/Leistungsbezug müssen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit unmittelbar vorausgegangen sein.

Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können sich nicht freiwillig weiterversichern.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit orientiert sich das Arbeitslosengeld an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts ist u. a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig. Die Einteilung erfolgt in vier Qualifikationsstufen:

Das monatliche Arbeitslosengeld beträgt z.B bei Steuerklasse III, ohne Kind, in den alten Bundesländern (Stand 2010):*  
 - ohne Berufsausbildung = 716,70 EUR,
 - mit abgeschlossenem Ausbildungsberuf = 929,40 EUR,
 - mit Fachschul- oder Meisterabschluss = 1.112,10 EUR,
 - mit Hochschul-/Fachhochschulabschluss = 1.274,10 EUR.

* Die Angaben zur Höhe des Arbeitslosenentgelts sind unverbindlich und dienen nur der Orientierung. Quelle: "Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung", Bundesangentur für Arbeit.  

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt bei einer freiwilligen Beitragszahlung von 12 Monaten sechs Monate, bei einer Beitragszahlung von 24 Monaten sind es 12 Monate.

Die Antragstellung auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung erfolgt bei der zuständigen Agentur für Arbeit (am Wohnort des Antragstellers). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Die selbstständige Tätigkeit muss in jedem Falle mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Eine Kündigung der Versicherung ist erst nach Ablauf von 5 Beitragsjahren mit einer dreimonatlichen Kündigungsfrist möglich. Werden drei Monate keine Beiträge bezahlt, endet das Versicherungsverhältnis ebenfalls.

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