Diese Vergaberegeln sollten Sie kennen:

Hausbankprinzip: Die Darlehensanträge werden immer über eine Hausbank gestellt und können nicht direkt vom Antragsteller bei den refinanzierenden Kreditinstituten (zum Beispiel KfW Mittelstandsbank, LfA Förderbank Bayern) eingereicht werden. Die Hausbank (nicht der Kreditnehmer!) haftet gegenüber diesen Förderinstituten und verlangt dafür von Ihnen eine bankübliche Absicherung (siehe unten: Sicherheiten).

Vorbeginnklausel:
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens (das heißt grundsätzlich vor Eingehen von Zahlungsverpflichtungen) bei der Hausbank zu stellen. Gespräche mit der Hausbank sollten deshalb frühzeitig stattfinden. Eine Nachfinanzierung bereits getätigter Investitionen ist in der Regel nicht möglich.

Kreditwürdigkeit (Bonität):
  Der Gründer muss Erfolgsaussichten seines Vorhabens / Unternehmens und die betriebs- und volkswirtschaftliche "Sinnhaftigkeit" nachweisen können; Grundlage der Prüfung ist u. a. ein vollständiger, aussagekräftiger, realistischer und schlüssiger Businessplan. Die Hausbank geht bei der Bonitätsprüfung in der Regel nach einem internen Ratingsystem (Bewertung von Gründerperson, Businessplan, Markteinschätzung und Risikofaktoren) vor.

Fachkenntnisse: Der Nachweis von fachlichen, branchenspezifischen und kaufmännischen Kenntnissen ist Voraussetzung.

Absicherung: In der Regel sind die Förderdarlehen mit banküblichen Sicherheiten (siehe unten) abzusichern.

Haupterwerb: Die Gründung muss grundsätzlich im Haupterwerb betrieben werden. Bei einigen Programmen kann im Nebenerwerb gestartet werden, eine Vollexistenz muss aber in absehbarer Zeit erkennbar sein.

Verwendungsnachweis: Die ausgereichten Mittel müssen zweckgebunden verwendet werden, d.h. sie dürfen nur für den im Antrag angegebenen Zweck eingesetzt werden.

Anteilsfinanzierung:
Öffentliche Fördermittel (subventionierte Finanzierungshilfen) werden in der Regel nur dann gewährt, wenn eine angemessene Beteiligung des Gründers durch Eigenkapital und/oder (nicht subventionierten) Fremdmitteln erfolgt. Die Höhe der jeweiligen Anteilsfinanzierung ist programmabhängig unterschiedlich.

Subsidiaritätsprinzip:
Staatliche Hilfen sollen nur dann gewährt werden, wenn ohne diese Förderung die Durchführung des Vorhabens nicht möglich ist oder zumindest nur stark erschwert möglich wäre.

Ausschlüsse: Beachten Sie, dass manche Programme bestimmte Tätigkeiten und/oder Branchen von der Förderung ausschließen (individuelle Förderwürdigkeit).

Rechtsanspruch: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Gewährung von öffentlichen Darlehen. Die Entscheidung hierüber liegt grundsätzlich bei der Hausbank.
 
Sicherheiten:
Von den Antragstellern (natürliche Personen) sind in der Regel bankübliche Sicherheiten zu stellen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Grundpfandrechte (Grundschulden und Hypotheken)
  • Abtretungen von Lebensversicherungen (Rückkaufwerte), Bausparverträgen etc.
  • Verpfändung von Wertpapieren, Festgeldern, Sparguthaben, etc.
  • Forderungsabtretungen
  • Sicherheitsübereignungen von Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, Waren
  • Personenbezogene Sicherheiten (selbstschuldnerische Bürgschaften, private Ausfallbürgschaften, Bürgschaften von Bürgschaftsbanken, etc.) Für die Kreditinstitute spielt nicht nur die Höhe der Absicherung, sondern auch deren (zukünftige) Verwertbarkeit eine entscheidende Rolle. Geringe Sicherheiten können (zumindest theoretisch) ggf. durch eine gute Bonität kompensiert werden.
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