Mit Gründungszuschuss an den Start

Der Text beinhaltet die am 28. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen.
Eine Auflistung der Neuregelungen der Förderung von Gründungen aus der Arbeitslosigkeit mit Gründungzuschuss finden Sie in unserer Rubrik Aktuelles

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die hauptberufliche Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch den Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss wird nach § 57 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch) in Höhe Ihres bisherigen Arbeitslosengeldes plus einen Zuschuss von 300 EUR zur sozialen Absicherung für die Dauer von sechs Monaten gewährt.
Gefördert werden Gründungen im Geltungsbereich des SGB (also keine Auslandsgründungen).
Die Leistungen werden zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge etc.) in der Anlaufphase der hauptberuflichen Existenzgründung bewilligt. Deshalb erfolgt die Auszahlung monatlich.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Agentur für Arbeit kann den Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit fördern, wenn:

  • Sie bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und
  • Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben oder einen Anspruch darauf haben,
  • Sie mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Ihre Arbeitslosigkeit beenden,
  • Ihr Arbeitsaufwand für die selbstständige (freiberufliche oder gewerbliche) Tätigkeit wöchentlich in der Regel mindestens 15 Stunden beträgt,
  • Sie zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben,
  • Sie den Nachweis erbringen können, dass Sie über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit verfügen (z.B. durch bisherige einschlägige Berufserfahrungen, Qualifikationen,Teilnahmen an Maßnahmen zur Gründungsvorbereitung etc.),
  • eine fachkundige Stelle die dauerhafte Tragfähigkeit Ihres Gründungsvorhabens bestätigt,
  • Sie das 65. Lebensjahres noch nicht vollendet haben,
  • Sie in den letzten 24 Monaten keine Existenzgründungsförderung (Gründungszuschuss) erhalten haben.

Anspruch auf Förderung bei Eigenkündigung
Bei einer Eigenkündigung erhalten Sie, weil Sie die Arbeitslosigkeit praktisch selbst herbeigeführt haben, eine Sperrzeit (i.d.R. 12 Wochen). Das Gleiche gilt im Falle eines Aufhebungsvertrages. Wenn Sie die selbstständige Tätigkeit während dieser Sperrzeit aufnehmen, erhalten Sie für die Dauer der Sperrzeit keine Förderung. Die Förderung kann aber nach Ablauf der Sperrzeit in vollem Umfang bewilligt werden. Sollten Sie sich erst nach Ablauf der Sperrzeit selbstständig machen, gelten die grundsätzlichen Regelungen für den Gründungszuschuss.

Betriebsübernahmen
Betriebsübernahmen sind mit Gründungszuschuss förderbar.

GmbH-Gründungen
Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH können mit Gründungszuschuss gefördert werden, wenn anhand des Feststellungsbogens für Gesellschafter und Geschäftsführer Sozialversicherungsfreiheit festgestellt wurde (nähere Infos hierzu erhalten Sie von unseren Beratern).

Nebenerwerb
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Nebenerwerb (weniger als 15 Stunden wöchentlich) ist möglich und in einigen Fällen durchaus empfehlenswert. Allerdings kann die selbstständige Nebenerwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mit Gründungszuschuss gefördert werden. Zudem sind alle Einnahmen aus einer Nebenerwerbstätigkeit während der Arbeitslosigkeit stets der Agentur für Arbeit mitzuteilen und verringern unter Umständen die Höhe der Arbeitslosenleistungen. Die „Zuverdienstgrenze“ (Gewinne) liegt derzeit bei 165 EUR monatlich. Die Umwandlung einer bisher im Nebenerwerb ausgeübten selbstständigen Tätigkeit in eine Haupterwerbstätigkeit ist dagegen förderbar.

Dauer und Höhe des Gründungszuschusses
Die Förderdauer besteht aus 2 Phasen:

  1. Phase: Die Förderung wird als Zuschuss für 6 Monate in Höhe des Betrages gewährt, den Sie als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen haben oder als Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit hätten beziehen können. Zusätzlich erhalten Sie monatlich 300 EUR für Ihre Aufwendungen zur sozialen Absicherung. Eine Nachweispflicht, ob und wie Sie sich absichern gibt es nicht. Auch bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung. Die Bewilligung der Leistung liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit.
  2. Phase: Sie können weitere 9 Monate den Zuschuss in Höhe von 300 EUR pro Monat für Ihre Sozialversicherungsausgaben erhalten, wenn Sie nachweisen können, dass Sie einer intensiven, erfolgsversprechenden hauptberuflichen selbstständigen Geschäftstätigkeit nachgehen. Die Bewilligung für diese Förderphase liegt ebenfalls im Ermessen der Agentur für Arbeit.

Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld
Der Gründungszuschuss wird eins zu eins mit Ihren Arbeitslosengeldansprüchen verrechnet. Nach Auslaufen der Förderung bleiben für Sie also höchstens noch verminderte Restansprüche auf Arbeitslosengeld.

Anrechnung von Einnahmen auf die Förderung
Einnahmen/Gewinne aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit werden nicht auf die Förderung mit Gründungszuschuss angerechnet.

Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
Die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle muss bestätigen, dass die persönlichen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen für die erfolgreiche Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erfüllt sind.
Die GUM mbH ist befugt fachkundige Stellungnahmen für die Beantragung des Gründungszuschusses auszustellen.

Soziale Absicherung
Ab dem Zeitpunkt der Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit (Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit) besteht kein Sozialversicherungs-schutz mehr durch die Agentur für Arbeit. Sie müssen sich ab diesem Zeitpunkt um Ihre soziale Absicherung (Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung etc.) selbst kümmern. Deshalb wird der Zuschuss zur sozialen Absicherung in Höhe von 300 EUR gewährt.

Steuer
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Erneute Förderung
Zwischen einer erneuten Förderung mit Gründungszuschuss müssen nach der Beendigung der letzten Förderung mindestens 24 Monate vergangen sein. Von dieser Frist können in begründeten Fällen (z.B. bei schwerer Krankheit) Ausnahmen gemacht werden.

Unser Tipp:
Sie haben aus der Arbeitslosigkeit heraus gegründet (das heißt, Sie waren mindestens einen Tag bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet). Sollten Sie nun Ihre selbstständige Tätigkeit wieder aufgeben (müssen) und tritt dadurch erneut Arbeitslosigkeit ein, kann der Restanspruch auf Arbeitslosengeld wieder geltend gemacht werden, wenn seit Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld noch keine vier Jahre vergangen sind. Allerdings werden Arbeitslosengeldansprüche mit der Gewährung von Gründungszuschuss verrechnet, so dass bei Inanspruchnahme dieser Förderung i.d.R. höchstens geringe Restansprüche auf Arbeitslosengeld stehen bleiben können. Empfehlenswert ist daher der Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung.

Ausführliche Infos erhalten Sie in unseren regelmäßig stattfindenden kostenfreien Informationsveranstaltungen

Alle Angaben sind unverbindlich und sollen lediglich zur grundsätzlichen Orientierung dienen.

Stand: 01.01.2012

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