Einstiegsgeld: Starthilfe für ALG-II-Empfänger

Das Förderinstrument "Gründungszuschuss" gilt nicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II). Für sie hat der Gesetzgeber ein alternatives Förderinstrument entwickelt: das Einstiegsgeld. Es kann als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II (ALG II) gezahlt werden, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das gilt für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (beispielsweise als Angestellte/r), aber auch für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Gesetzliche Grundlage der Leistung ist § 29 SGB II. Ein Rechtsabspruch auf diese Leistung besteht nicht.

Höhe der Leistung

Die Höhe des Einstiegsgeldes beträgt grundsätzlich 50 Prozent des Regelsatzes ALG II.
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 374 EUR (ab 01.01.2012).
Die Höhe des Einstiegsgeldes hängt außerdem von der Größe der Familie bzw. der Bedarfsgemeinschaft ab. Für jedes zusätzliche Mitglied erhöht es sich um weitere 10 Prozent (also ungefähr um 37 Euro). Die Förderung kann um weitere jeweils 10 Prozent höher angesetzt werden, wenn gravierende Vermittlungshemmnisse vorliegen oder wenn die Arbeitslosigkeit schon recht lange besteht. Der Zuschuss soll aber insgesamt 100 Prozent der Regelleistung nicht überschreiten.

Dauer der Förderung und weitere Konditionen:
Bei der Förderung handelt es sich um eine sog. „Kann-Leistung“, deren Gewährung grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Stelle liegt.
Die Förderungsdauer kann maximal 24 Monate betragen, soweit eine Erwerbsfähigkeit besteht.
Bei einer Förderung von mehr als einem Jahr findet eine "Zuschussdegression" statt, das heißt, die Förderung wird nach 12 Monaten in aller Regel gekürzt. Die zuständige Stelle kann lokal auch eine Förderdauer von wesentlich weniger als zwei Jahren (z.B. 6 Monate) festlegen, und sie bestimmt auch den Zeitpunkt und den Umfang der Zuschussdegression.
Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung soll mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen. Die selbstständige Erwerbstätigkeit soll hauptberuflichen Charakter haben.
Die Förderung erfolgt nur für den Zeitraum der Erwerbstätigkeit.
Bei der Bemessung der Leistungshöhe werden die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit, Vermittlungshemmnisse sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, in der die oder der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt (siehe Höhe des Einstiegsgeldes).
Das Einstiegsgeld muss nicht versteuert werden und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen (Zuschüsse, Darlehen) gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist (siehe unten, „Leistung zur Eingliederung von Selbstständigen“)

Zuverdienste:
Existenzgründer, die Einstiegsgeld erhalten, dürfen nicht beliebig viel dazu verdienen. Zuverdienste werden mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet. Wie verrechnet wird, zeigt das folgende Modell:
Freibetrag monatlich: 100 Euro
Einkommen von monatlich: 101 Euro bis 1.000 Euro (brutto) = 20% anrechnungsfrei.
Einkommen von monatlich: 1.001 Euro (brutto) bis 1.200 EUR (bzw. 1.500 mit Kindern) = 10% anrechnungsfrei.
Einkommen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind bis zu 175 EUR anrechnungsfrei.
Besteht durch die Anrechnung der Arbeitseinnahmen kein Anspruch auf ALG II mehr, entfällt auch das Einstiegsgeld.


Leistung zur Eingliederung von Selbstständigen

Neben dem Einstiegsgeld gibt es seit 1.1.2009 ein weiteres Fördermittel für Empfänger von ALG II die sich selbstständig machen möchten oder die bereits selbstständig tätig sind. Dieser Personenkreis kann nunmehr auch sogenannte Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen beantragen (§ 16c Sozialgesetzbuch II). Ein Rechtsabspruch auf diese Leistungen besteht nicht. Die Leistungen können als Darlehen oder auch als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 5.000 Euro gezahlt werden.
Die Förderung gibt es zusätzlich zum ALG II und zum Einstiegsgeld. Beantragen können Sie sie bei der zuständigen SGB II-Stelle (ARGE, Jobcenter, etc.). Gedacht sind die Leistungen ausschließlich für die Anschaffung von Sachmitteln, die für die selbstständige Tätigkeit erforderlich sind, zum Beispiel: PC, Ladeneinrichtung, Geschäftspapiere etc.).
Für die Gewährung der Förderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Anschaffungen müssen notwendig und angemessen sein.
  • Die Hilfsbedürftigkeit wird durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens dauerhaft überwunden oder verringert.
  • Die selbstständige Tätigkeit ist wirtschaftlich tragfähig, was durch ein Gutachten einer fachlichkundigen Stelle nachgewiesen wird.

 

Alle Angaben sind unverbindlich und sollen lediglich zur grundsätzlichen Orientierung dienen.

Stand: Januar 2012

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